Bei nicht wenigen Verbrauchern, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzen, gibt es eine Diskrepanz zwischen dem erlernten und dem tatsächlich ausgeübten Beruf. Wie ein aktuelles Urteil verdeutlicht, ist bei einer Leistungspflicht allerdings ausschließlich der Beruf entscheidend, der zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde.
Heutzutage ist es fast normal, dass viele Deutsche nicht mehr in ihrem einmal erlernten Beruf arbeiten, sondern inzwischen einer anderen Tätigkeit nachgehen. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung und den bestehenden Schutz gegen Berufsunfähigkeit ist dies sehr entscheidend, zumal im Vertrag stets der aktuell ausgeübte Beruf genannt werden sollte. Wie ein Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (Az. 5 U 236/12-28) zeigt, besteht kein Anrecht auf eine Leistung, falls der Versicherungsnehmer in einem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten kann, wenn er bereits seit geraumer Zeit einer anderen Tätigkeit nachgeht.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger ehemals den Beruf des Stuckateurs gelernt, war aber bereits seit geraumer Zeit als Maschinenbediener tätig. Seinen Angaben zufolge hatte er diese Tätigkeit allerdings nur gewählt, um nicht weiterhin arbeitslos zu sein. Als Maschinenbediener konnte der Kläger zwar nach einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten, nicht aber in seinem erlernten Beruf. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage allerdings mit der Begründung ab, dass es eben bezüglich der Leistungspflicht nur auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ankäme.